Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen

Leistungsbeschreibung

Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:

  • An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
    • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
    • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
    • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
    • Edelsteine, Perlen und Schmuck
    • Altmetallen
  • Auskunfteien, Detekteien
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
  • Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge

Verfahrensablauf

1. Melden Sie Ihr überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.

2. Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.

3. Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Meldebehörde.

Voraussetzungen

Anmeldung oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
    • bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
    • bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
    • bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
    • bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter

Welche Gebühren fallen an?

Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr

Welche Fristen muss ich beachten?

Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

 

Verbandsgemeinde Weida-Land - SB Gewerbe, Brandschutz

Öffnungszeiten

Montag: 9.00-12.00 Uhr
Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-16.00 Uhr
Freitag: 9.00-12.00 Uhr
Anschrift
Verbandsgemeinde Weida-Land
Hauptstraße 43
06268Nemsdorf-Göhrendorf

Kontakt

Fax:
034771 900 50
Web:
https://www.weida-land.de
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