Befreiung vom Bebauungsplan beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
- von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
- von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
- von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen.
Ausgenommen sind Sonderbauten.
Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Verfahrensablauf
Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Die zuständige Stelle legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor.
Teilt die zuständige Stelle dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuches (BauGB) nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.
Von der Mitteilung hat die zuständige Stelle die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Voraussetzungen
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die zuständige Stelle nicht innerhalb der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der zuständige Stelle begonnen werden.
Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zulässig geworden ist, beginnen, gilt § 61 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauO LSA entsprechend.
Anträge / Formulare
Amtlicher Vordruck „Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt